Bei Ermittlungen im Cum-ex-Skandal waren Tagebücher des Bankiers Christian Olearius beschlagnahmt worden. Die »SZ« veröffentlichte Auszüge, die Treffen mit dem heutigen Bundeskanzler Scholz belegen – und bekam damit nun recht.
Olearius zog gegen die Veröffentlichung seiner Tagebuchauszüge in der »Süddeutschen« in Hamburg vor Gericht und hatte zunächst Erfolg. Das Landgericht verbot fast alle zitierten Passagen, das Oberlandesgericht wies die Berufung der Zeitung größtenteils zurück. Der BGH änderte diese Entscheidungen nun und wies Olearius' Klage insgesamt ab.
Ihm stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der wörtlichen Zitierung vor, erklärte der BGH. Das Oberlandesgericht hatte sich auf eine Bestimmung im Strafgesetzbuch berufen, wonach amtliche Dokumente in Strafverfahren vor einer öffentlichen Verhandlung oder dem Abschluss des Verfahrens nicht wörtlich zitiert werden dürfen.
Ein Unterlassungsanspruch sei hier aber nicht unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen, erklärte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Zudem handle es sich bei den Tagebüchern gar nicht um amtliche Dokumente. »Private Aufzeichnungen verwandeln sich nicht in amtliche Dokumente, weil sie beschlagnahmt werden.
Zwar sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bankiers berührt. Dieses müsse aber gegen die Medienfreiheit abgewogen werden – und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei hier »überragend«, erklärte Seiters. Der Aufbau des Artikels mit den eingebauten Zitaten ermögliche es, ein vollständiges und unverzerrtes Bild zu vermitteln. Leserinnen und Leser könnten so ihre eigenen Schlüsse ziehen.
In Hamburg arbeitet seit November 2020 ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss und geht der Frage nach, ob Scholz Einfluss auf die Entscheidung der Finanzbehörden zur Warburg-Bank nahm. Scholz gibt an, sich an den Inhalt der Treffen nicht erinnern zu können.
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