Das Interesse an diesem Verfahren war groß. Zum dritten Mal hat sich der BGH nun mit der Zusatzversorgung für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst befasst.
Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder. Eine Abmeldung ist jederzeit über einen Link im Newsletter möglich.Aufgabe der VBL ist es, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Im Jahr 2002 hatte die VBL ihr System rückwirkend zum 31.
Die Tarifvertragsparteien einigten sich 2017 auf eine erneute Nachbesserung, die die VBL übernahm. Vor allem wurde bei der Ermittlung einer sogenannten Startgutschrift ein vorheriger Anteilssatz von 2,25 Prozentpunkten durch einen variablen Anteilssatz ersetzt. Dieser beträgt nach BGH-Angaben 2,25 bis 2,5 Prozentpunkte - abhängig von den Pflichtversicherungszeiten, die der jeweilige Versicherte bis zum Eintritt des 65. Lebensjahrs erreichen kann.
Ihre Vertreterin monierte unter anderem ein Näherungsverfahren, das bei der Berechnung herangezogen worden war. Dabei würden Frauen und Schwerbehinderte benachteiligt. Aus ihrer Sicht hätte ein externer Sachverständiger die zugrundeliegenden VBL-Daten prüfen müssen.Der BGH-Anwalt der VBL wies die Kritik zurück.
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