Schneechaos: Wann Münchner Mieter den Gehweg räumen müssen - Tausende Euro Schadensersatz drohen

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Schneechaos: Wann Münchner Mieter den Gehweg räumen müssen - Tausende Euro Schadensersatz drohen
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Auch am Wochenende hat es wieder kräftig geschneit. Bis Mitte der Woche regieren Eis und Glätte in München - leider auch hohe Unfallgefahr. Kommt es dazu, drohen hohe Summen, wenn Gehwege vor dem Haus nicht gestreut wurden. Die wichtigsten Regeln im Überblick:

München - „Wir erhalten viele Anfragen von Mieterinnen und Mietern, die sich fragen, wer sich jetzt um Schneeräumen, Eiskratzen und Streuen kümmern muss. Die Antwort lautet: Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung auf öffentlichen Wegen und Straßen ist die Stadt beziehungsweise die Gemeinde“, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des Mieterverein München e.V.

Auf vermieteten Grundstücken seien grundsätzlich die Grundstückseigentümer und Vermieter dafür zuständig. Diese Verpflichtung kann auf die Mieter umgelegt werden. Wichtig: Laut Gesetz muss die Übertragung dieser Pflichten im Mietvertrag klar geregelt und auch schriftlich festgehalten werden.„Ohne eine solche Regelung im Vertrag bleiben Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Vermieterinnen und Vermieter in der Pflicht“, sagt Lutz-Plank.

Ist es Mietern - etwa durch urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit - nicht möglich, die Pflicht zum Schneeräumen, der Eisbeseitigung und dem Streuen auf Gehwegen einzuhalten, sind sie gesetzlich sogar verpflichtet, Dritte zu beauftragen. Sie müssen sich in solchen Fällen also um eine Vertretung bemühen.

Wann, wo und wie zu räumen ist, bestimmen die Ortssatzungen der Städte und Gemeinden. „Für die Landeshauptstadt München gilt hier die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung“, sagt Lutz-Plank. Danach beginne normalerweise die Streu- und Räumpflicht morgens um 7 Uhr - an Sonn- und Feiertagen ein bis zwei Stunden später - und endet abends um 20 Uhr.Der Bürgersteig vor dem Haus und Eingangsbereich sei in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Metern zu fegen.

Wer vor dem Haus stürzt - egal, ob als Mieter oder als Passant - und sich verletzt, kann den Streu- und Räum-pflichtigen verantwortlich machen und Schadenersatz oder sogar Schmerzensgeld fordern, gibt Lutz-Plank zu bedenken. „Allerdings muss sich der Gestürzte ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er sich unvorsichtig verhalten hat.“

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