Zehn Prozent weniger bekommen Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften gezahlt, die theoretisch gemeinsam haushalten könnten. Das verstößt gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, sagt das Bundesverfassungsgericht. Von W_Janisch
in Gemeinschaftsunterkünften ist grundgesetzwidrig. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht erklärt. Die monatlichen Zahlungen um zehn Prozent abzusenken sei nicht tragfähig begründet, weil der Gesetzgeber zu Unrecht unterstelle, in solchen Unterkünften lasse sich durch gemeinsames Einkaufen Geld sparen. Damit verletzte die seit 2019 geltende Vorschrift das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
Geklagt hatte ein Asylbewerber, ein Tamile aus Sri Lanka, der 2014 nach Deutschland gekommen war. Sein Asylantrag wurde 2017 abgelehnt, allerdings verfügte er zunächst über eine Duldung und hielt sich damit rechtmäßig in Deutschland auf. Im Jahr 2019 wurde er in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht.
Er bewohnte mit fünf weiteren Personen eine Drei-Zimmer-Wohneinheit, hinzu kamen zwei weitere Asylbewerber, die Küche und Bad mitbenutzten. Seine Mitbewohner stammten aus Guinea, Eritrea, Somalia und dem Irak. Für seinen Unterhalt wurden ihm gut 380 Euro zugesprochen, von denen rund 55 Euro für Energie und Innenausstattung abgezogen wurden.
Dafür gibt es, neben den Sprachproblemen, ganz verschiedene Gründe. Religiöse Speisebeschränkungen können eine Rolle spielen, aber auch die Tatsache, dass nicht alle gleichermaßen aufs Sparen angewiesen sind; einige der Mitbewohner des Klägers hatten einen Job, das Geld war also nicht ganz so knapp. Zudem fehle es in den Unterkünften oft an Möglichkeiten, in größerem Umfang Vorräte aufzubewahren. Und weil oft nicht abzusehen sei, wer wie lange in der Unterkunft bleibe, scheide auch der gemeinsame Einkauf etwa von Unterhaltungselektronik aus. Die These, die Menschen lebten doch in einer"Schicksalsgemeinschaft", reiche für die Kürzungen nicht aus, befand das Gericht.
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