Auf Facebook gilt die Klarnamenpflicht - außer bei so genannten Altfällen, wie der Bundesgerichtshof nun festgestellt hat:
Am 1. Dezember tritt in Deutschland das"Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien" - kurz: TTDSG - in Kraft. Bei der konkreten Umsetzung bestehen allerdings immer noch viel zu viele ungeklärte Fragen und damit Unsicherheiten, schreibt Heiko Staab, Mitgründer der Plattform Traffective, in seinem Gastbeitrag für HORIZONT Online.
Wie künftig unter den neuen rechtlichen Voraussetzungen entschieden wird, bleibt abzuwarten. Unter Umständen muss sich auch mal der Europäische Gerichtshof übergeordnet mit der Thematik befassen. Eine Sprecherin des Facebook-Mutterkonzerns Meta teilte nach der Verkündung mit:"Wir nehmen die heutige Entscheidung zur Kenntnis, die ausdrücklich auf einer überholten Rechtslage basiert." Facebook sei eine Plattform, auf der sich Menschen mit ihrem echten Namen miteinander verbinden und austauschen können."Die Nutzung von echten Namen trägt zur Authentizität auf der Plattform bei.
„Wir nehmen die heutige Entscheidung zur Kenntnis, die ausdrücklich auf einer überholten Rechtslage basiert.“In den aktuellen Nutzungsbedingungen von Facebook heißt es unter anderem, Nutzerinnen und Nutzer sollten hier denselben Namen verwenden, den sie auch im täglichen Leben gebrauchen. Die Regel soll die Hemmschwelle für Hassrede und Mobbing erhöhen.
Nun sind beleidigende oder diskriminierende Äußerungen im Netz kein Kavaliersdelikt und nicht zuletzt im Zuge der Corona-Pandemie wieder vermehrt in der Kritik. Dennoch sagte Christof Stein, Pressesprecher des Bundesdatenschutzbeauftragten, der Deutschen Presse-Agentur:"Anonymität im Netz ist ein hohes Gut, das man nicht so leicht opfern sollte." Sie stehe auch nicht dem Kampf gegen Hass, Hetze und Mobbing entgegen.
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