250 Meter - so viel Mindestabstand ist in Bayern zwischen Wettbüros und Schulen vorgeschrieben. Dagegen hat ein Wettbürobetreiber aus Passau geklagt. Auch nach Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verstößt die Regel gegen EU-Recht.
Die niederbayerische Regierung hatte einem Sportwettenbüro den Betrieb verboten. Grund war die bayerische Glücksspielregelung, der zufolge der Mindestabstand zu Schulen 250 Meter betragen muss - hier waren es aber nur 65 Meter.Erste Einschätzung: Regelung nicht einheitlich
Ein Eilantrag des Wettanbieters vor dem Verwaltungsgericht Regensburg hatte keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof in München kippte den Beschluss aber heute und gibt somit im Eilverfahren der Beschwerde des Sportwettenanbieters aus Passau statt.Als Folge muss das Wettbüro in Schulnähe zunächst nicht geschlossen werden, obwohl die Regierung von Niederbayern dies angeordnet hatte. Eine Entscheidung im Hauptverfahren steht allerdings noch aus.
Der Verwaltungsgerichtshof erklärte, dass die Regelung zwar grundsätzlich dazu geeignet sei, den Jugendschutz zu gewährleisten. Weil es für Spielhallen und ähnliche Betriebe mit Geldspielgeräten keine entsprechenden Vorgaben gebe, verstoße die bayerische Regelung aber voraussichtlich gegen das europarechtliche Kohärenzverbot. Das Gefährdungs- und Suchtpotenzial von Geldspielgeräten sei aber mindestens ebenso hoch wie das von Sportwetten.
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