Einfach mal laufen lassen. Das kann nicht strafbar sein. Hat ein Lübecker Amtsrichter entschieden. Und damit ein Urteil mit Strahlkraft gefällt.
An einem warmen Juli-Sommerabend des vergangenen Jahres traf sich ein kleiner Freundeskreis am Strand von Travemünde, einem berühmten Badeort, der zu Lübeck gehört. Es wurde gelacht und getrunken, bis nach Mitternacht.
Dann – es war exakt 0.36 Uhr ausweislich eines Berichts des Ordnungsamts – stellte sich bei einem jungen Mann ein Bedürfnis ein. Er ging 20 Meter weg und erleichterte sich in die Ostsee.Sie warteten bis der Reißverschluss am Hosenschlitz hochgezogen war. Dann: Taschenlampen an! Vermeintlicher Wildpinkler gestellt! Strafzettel über 60 Euro ausgestellt. „Belästigung der Allgemeinheit“ durch „grob ungehörige Handlung“ nach § 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
Zum guten Schluss sprach der Richter: „Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelzeltes nicht minderer Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee.“
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