Österreichs Strafgerichte würden auch bei einem Auslieferungsantrag aus der Ukraine Wehrpflichtige nicht an ihr Heimatland ausliefern.
Österreichs Strafgerichte würden auch bei einem Auslieferungsantrag aus der Ukraine Wehrpflichtige nicht an ihr Heimatland ausliefern.
"Die Verletzung der Wehrpflicht ist eine militärisch strafbare Handlung", erinnerte eine Sprecherin des Justizministeriums. Laut Artikel 4 des Europäische Auslieferungsübereinkommens ist für ein derartiges Delikt das Übereinkommen nicht anwendbar."Auf Basis dessen würden die österreichischen Gerichte von diesem Ablehnungsgrund Gebrauch machen", so die Sprecherin weiter.
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