Brandenburgs Innenminister Michael Stübgen will Autokennzeichen auf Vorrat speichern. Ein Entwurf für ein neues Polizeigesetz, den wir im Volltext veröffentlichen, lässt viel Spielraum für Überwachung. Die Grünen wollen sich gegen das Gesetz wehren.
Bei grenzüberschreitenden Straftatenserien in den Bereichen der Betäubungsmittel-, Eigentums-, Schleuserkriminalität sowie bei laufenden Serien gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr, bei Serienvergewaltigungen und -tötungen im öffentlichen Straßenraum, seriellen Bandendiebstählen bei Reisenden auf Raststätten z. B. durch Einleiten von Gas in das Fahrzeuginnere schlafender Personen oder dem sog.
Das Brandenburgische Polizeigesetz lässt mit dem § 36a BbgPolG bislang den Einsatz der KESY-Technik nur im sog. Fahndungsmodus zu. Danach sind die Daten unverzüglich mit einem bestimmten Vergleichsdatenbestand abzugleichen und alle Fälle an „Nichttreffern“ sofort wieder zu löschen. Angesichts der langjährigen Praxis der Kennzeichenerfassung in Deutschland und speziell im Land Brandenburg sowie im Ergebnis des Beschlusses des LG Frankfurt vom 22. Juli 2022 , wonach es zur Durchführung der automatischen Kennzeichenerfassung im Aufzeichnungsmodus repressiv wie präventiv eines formellen Gesetzes bedarf Beschl. v. 22.7.2022 – 22 Os 40/19, BeckRS 2022, 19483 Rn.
Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 , des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 und des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23. Juni 2021 sowie des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12.
Mit Schaffung des § 65a BbgPolG wird eine spezielle Rechtsgrundlage zur Fixierung von Personen im Polizeigesetz geschaffen.Soweit für einzelne Befugnisse ein starrer Behördenleitervorbehalt normiert wurde, erfolgt eine Erweiterung der Anordnungsberechtigten auf die jeweilige Vertretung, sodass die durchgängige Handlungsfähigkeit der Polizei gewährleistet bleibt.
Die übrigen Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Zusätzliche Kosten entstehen nicht. Soweit Anregungsanregungen und Bedenken geäußert wurden, sind diese sorgfältig geprüft und zum Teil in den Normtext oder in die Begründung eingearbeitet worden. Dazu im Einzelnen: Für das Verbot eines flächendeckenden Einsatzes der Kennzeichenerfassung wurde in § 36a Absatz 3 Satz 1 BbgPolG-E eine entsprechende Beschreibung aufgenommen, die derjeingen im Beschluss des Landgerichts Frankfurt /Oder entlehnt ist Beschl. v. 22.7.2022 – 22 Os 40/19, BeckRS 2022, 19483 Rn. 71). Auch dies wurde von der LDA angeregt.
Zwar lässt sich die Aufzählung der LDA noch um das Saarland und Thüringen ergänzen und als Gegenbeispiele neben dem Polizeiaufgabengesetz des Freistaates Bayern auch die Polizeigesetze der Länder Baden-Württemberg , Niedersachsen , Hessen , Sachsen , Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg benennen.Der Verweis auf die bestehende Rechtslage anderer Länder ist nicht gleichzusetzen mit dem polizeitaktischen Bedarf, sondern kann nur als Anhalt für diesen dienen.
Dass sich die Maßnahme des sog. Aufzeichnungsmodus auf dennoch wenige Einsatzanlässe beschränken wird, ändert nichts daran, dass es aufgrund der Vorbehalts des Gesetzes zunächst einer entsprechenden gesetzlichen Eingriffsgrundlage bedarf. Die Regelungen in Abschnitt 1a des Brandenburgischen Polizeigesetzes werden ebenfalls nur für eine geringe Anzahl an Sachverhalten zum Einsatz kommen.
In § 12 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „des Behördenleiters“ durch die Wörter “oder der Behördenleiterin oder der jeweiligen Vertretung“ eingefügt. Folgender Absatz 3 wird angefügt:„ Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln .
In Satz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. Das gilt im Fall des § 12 Absatz 1 Nummer 1 jedoch nur bei einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der Person, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder der Länder sowie nicht unerhebliche Sachwerte.
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere aufgrund konkreter Informationen, die auf eine bereits begangene Straftatenserie hindeuten, anzunehmen ist, dass besonders schwere Straftaten fortgesetzt begangen werden sollen und Die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 darf nur durch das Gericht oder bei Gefahr im Verzug durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung ergehen; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat; § 33a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
In § 46 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Behördenleiters“ die Wörter„oder der Behördenleiterin oder der jeweiligen Vertretung“ eingefügt.
Eine nicht nur kurzfristige Fixierung darf nur durch das Gericht oder bei Gefahr im Verzug durch die Polizei angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen; § 18 gilt entsprechend. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
Im sog. „Autotransporter-Fall“ hat ein Täter über mehrere Monate hinweg im Straßenverkehr auf andere Verkehrsteilnehmer bei laufender Fahrt mit einer Waffe geschossen.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung , wurde in der Strafprozessordnung mit dem § 163g StPO eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz der Kennzeichenerfassungssysteme zu strafprozessualen Zwecken geschaffen. Die bis dahin bestehende strafprozessuale Ermittlungspraxis gestützt auf § 100h StPO unter Einsatz der Technik im sog. Aufzeichnungsmodus war daher spätestens zu diesem Zeitpunkt mangels Rechtsgrundlage aufzugeben.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1977 im Rahmen eines laufenden Entführungsfalles festgehalten, dass Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG den Staat verpflichtet, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht sei umfassend. Sie gebiete dem Staat, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren.
Darüber hinaus dient die Änderung der Umsetzung der Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 zur Fixierung von Personen im Polizeigesetz.Die Bezeichnung des § 36a wird in der Inhaltsübersicht entsprechend der Änderungen zu Nummer 11 angepasst.Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 3 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der Verweisung in das Bürgerliche Gesetzbuch.
§ 33a Absatz 7 Satz 1 und 2 BbgPolG wird sichergestellt, dass die Daten zu kennzeichnen sind und im Weiteren einer engen Zweckbindung unterliegen. Die Trefferdaten können danach nur zur Verfolgung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 genutzt werden. Die Unterrichtungspflicht gelten weiterhin § 29 Absatz 7 und 8 BbgPolG.Die Änderung ist im Wesentlichen redaktioneller Natur und erzeugt den notwendigen Gleichklang zu § 28c Absatz 3 Satz 1.
Der Bundesgesetzgeber hat diesbezüglich von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht in Bezug auf die Verkehrsüberwachung nicht abschließend Gebrauch gemacht, sodass der Landesgesetzgeber ergänzend tätig werden kann . Die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes sind beim Einsatz eines entsprechenden Systems einschlägig. Technisch ist unter anderem sicherzustellen, dass ein Zugriff auf Daten während der Messung ausgeschlossen ist.Bei der Änderung in Absatz 1 Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der Verweisung in das Strafgesetzbuch.
Mit Neufassung des § 36a Absatz 1 BbgPolG werden daher die Vorschriften über den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerfassungssysteme an die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. März 2008, Az.: 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 und seinem Beschluss des Ersten Senats vom 18.
Die diesbezügliche Regelung zum Datenabgleich nach Absatz 2 Satz 1 stellt ausdrücklich klar, dass die einzubeziehenden Fahndungsbestände auf solche ausgeschriebenen Personen und Sachen beschränkt werden, die für den jeweiligen Zweck der Kennzeichenkontrolle Bedeutung haben können, sodass die Verhältnismäßigkeit der Regelung insgesamt sichergestellt bleibt .
Der Einsatz der KESY-Technik ist nun auch an sog. „gefährdeten Orten“ ohne die bislang nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BbgPolG a. F. geforderte Voraussetzung einer gegenwärtigen Gefahr möglich . Es reicht ein konkreter Gefahrenverdacht.
In Absatz 2 Satz 1 werden daher die polizeilichen Fahndungsbestände, mit denen ein Abgleich der erfassten Kennzeichen durch Schaffung eines konkreten Abgleichdatensatz erfolgen darf, näher bestimmt. Die Kennzeichenerfassung selbst wird eine gegenwärtige Gefahr nicht isoliert und endgültig abwehren können. Wie jede polizeiliche Datenerhebung dient die Maßnahme der Gefahrenerforschung, sei es zum „Ob“ oder „Wie“ der Gefahrenabwehr, sodass sich dem nachgelagert sog. Folgemaßnahmen anschließen werden. Die bisher bereits geregelte Einsatzmöglichkeit nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BbgPolG a. F. ist nun als Fall des § 36a Absatz 1 Satz 1 i. V. m.
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