Die Bundesanwaltschaft betrachtet den Angeklagten Peter S. als überführt und fordert in ihrem Plädoyer eine Freiheitsstrafe, die nur wenig unterhalb der möglichen Höchststrafe liegt. Dem „Geständnis“ des Angeklagten schreibt sie wenig Beweiswert zu: Es sei „schlicht gelogen“.
1991 vor dem Oberlandesgericht Koblenz hat am Montag die Bundesanwaltschaft ihr Plädoyer gehalten. Sie fordert eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten Peter S. – und bleibt damit nur knapp unter der nach dem Jugendstrafrecht möglichen Höchststrafe von zehn Jahren.Da er zur Tatzeit 20 Jahre alt war, sei in dem Mordfall eine Jugendstrafe zu verhängen, erklärte ein Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Die Vertreter des Generalbundesanwaltes sehen die zentralen Punkte der Anklageschrift nach über 45 Verhandlungstagen durch die Beweisaufnahme bestätigt: „Es war der Angeklagte, der die Tat ausgeführt hat“ – aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und mit gemeingefährlichen Tatmitteln, aus seiner nationalsozialistischen und rassistischen Überzeugung heraus.
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