Der Berliner Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli beantwortet eine Frage aus dem Alltag. Heute: Gibt es eine rechtliche Handhabe, um eine Tätowierung zu verhindern?
Eine Tätowierung stellt immer eine Körperverletzung im Sinne von Paragraf 223 des Strafgesetzbuchs dar. In diese Verletzung kann aber nach § 228 StGB eingewilligt werden. Die Frage ist, wer die Einwilligung erteilen kann. Dazu kommt es auf Einwilligungsfähigkeit und -berechtigung an. Generell ist allein Ihre Tochter für die Einwilligung verantwortlich. Ihnen als Erziehungsberechtigter steht aber eventuell ein Vetorecht zu, das sich aus der elterlichen Sorge ergibt.
Bei Tattoos spielen die Schwere des Eingriffs und seine möglichen späteren sozialen Auswirkungen eine entscheidende Rolle zur Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit eines Kindes. Insbesondere ist auch ein Blick auf die Persönlichkeitsentwicklung Ihrer Tochter wichtig. Das bedeutet, je kleiner und neutraler ein Tattoo ist, umso eher wird Ihre Tochter selbst, ohne Sie vorher fragen zu müssen, einwilligen können.
Mein Rat ist, führen Sie nochmal ein ernsthaftes Gespräch mit Ihrer Tochter und führen Sie ihr vor Augen, dass sie möglicherweise ihr Leben lang an das Tattoo gebunden wäre. Vielleicht überzeugen Sie sie davon, sich erst zum fünfjährigen Jubiläum der Beziehung oder nach einer Verlobung den Namen stechen zu lassen. Vielleicht denkt sie bis dahin auch schon anders darüber.
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