Wenn der Tarifvertrag ein Lohngefälle zu Festangestellten festschreibt, ist ein niedrigerer Stundenlohn hinnehmbar – zumindest in gewissen Grenzen.
Die Gewerkschaften hatten große Hoffnungen auf das Verfahren gesetzt, das notorische Lohngefälle zwischen Zeitarbeitern und Kernbelegschaften sollte angeglichen werden - ein klein wenig zumindest. Doch das Bundesarbeitsgericht hat die Erwartungen enttäuscht. Die Klage einer Leiharbeiterin auf ein merkliches Lohnplus ist nun abgewiesen worden.
Die Klägerin - im Prozess vertreten durch den DGB-Rechtsschutz - hatte 2017 als Leiharbeiterin im Auslieferungslager eines Einzelhandelsunternehmens gearbeitet, für einen Stundenlohn von 9,23 Euro; Festangestellte verdienten dort nach ihren Angaben in vergleichbaren Jobs 13,64 Euro. Der geringere Lohn war indes im Tarifvertrag festgeschrieben, den der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen mit der Gewerkschaft Verdi geschlossen hatte.
Das BAG erkannte hier freilich einen möglichen Konflikt mit der europäischen Leiharbeitsrichtlinie, daher die Anfrage an den EuGH. Das oberste EU-Gericht antwortete im vergangenen Dezember mit einem salomonischen, vielleicht aber auch mit einem irgendwie unpräzisen Urteil. Der tarifvertraglich untermauerte Nachteil beim Geld sei dann in Ordnung, wenn das Gefälle auf andere Weise ausgeglichen werde.
Das Urteil ist damit relevant für praktisch die gesamte Zeitarbeitsbranche mit knapp 800 000 Beschäftigten. Denn für nahezu alle Unternehmen gelten Tarifverträge, die der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister mit den DGB-Gewerkschaften geschlossen haben. Überall dort akzeptiert das oberste Arbeitsgericht mithin eine Lohndifferenz zwischen Leih- und Kernbelegschaft.
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