Fitnessstudio-Betreiber müssen die Mitgliedsbeiträge zurückzahlen, die sie während der coronabedingten Schließung erhalten haben.
Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Laut dem Urteil ist bei einem Vertrag mit mehrmonatiger fester Laufzeit die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung. Ein Kunde mit einem zweijährigen Vertrag hatte geklagt, nachdem das Fitnessstudio ihm eine Erstattung verwehrt hatte. Das Studio wollte stattdessen die Wochen der Schließung an die Vertragslaufzeit dranhängen.
Begründet wird das Urteil unter anderem mit der Gutschein-Lösung, die der Gesetzgeber im Frühjahr 2020 eingeführt hatte, um massenhafte Insolvenzen durch Rückforderungen zu verhindern.
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