Ab Januar entfällt der „gelbe Schein“ für gesetzlich Krankenversicherte – Arbeitgeber rufen die Kranmeldung dann bei der Krankenkasse ab. Was dabei zu beachten ist und welche Ausnahmen es gibt.
dpa/Jens Büttner
Ab dem 1. Januar 2023 ist der „gelbe Schein“ für gesetzlich Krankenversicherte Geschichte: Patienten erhalten dann in der ärztlichen Praxis nur noch einen Ausdruck ihrer Krankmeldung für die eigenen Unterlagen. Was Sie dazu wissen müssen:Erkrankte Arbeitnehmer müssen sich wie gewohnt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber abmelden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben.
Auf den Ausdruck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die eigenen Unterlagen sollten Patienten im Zweifel allerdings bestehen. Nach wie vor erfülle sie eine wichtige Funktion, für den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Mit ihrer Hilfe belegt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, dass er oder sie tatsächlich arbeitsunfähig war.
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